Art. 368 OR

gewährt dem Besteller drei verschiedene Mängelrechte: Das Wandelungsrecht, das Minderungsrecht und das Nachbesserungsrecht. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen erheblichen und minder erheblichen Mängel (Art. 368 Abs. 1 und 2 OR). Ein erheblicher Mangel liegt vor, wenn das Werk für den Besteller unbrauchbar oder zumindest unannehmbar ist. Alle übrigen Mängel sind minder erheblich, das Werk ist demzufolge brauchbar und annehmbar. Zu beachten gilt es auch, dass heutzutage mit dem General- oder Totalunternehmer oft die SIA Normen vereinbart wurden. In der Folge stehen dem Besteller in der Regel nur noch die Mängelrechte nach SIA zur Verfügung, welche auch abweichende Rüge und Verjährungsfristen vorsieht. Es empfiehlt sich in jedem Fall bei einem Bauprojekt den Total- oder Generalunternehmervertrag schon vorgängig überprüfen zu lassen und auch Sicherheitsmechanismen einzubauen, sodass man nicht Gefahr läuft doppelt bezahlen zu müssen. Siehe dazu die Ausführungen zum Bauhandwerkerpfandrecht.