Art. 368 Abs. 1 OR

setzt einen erheblichen Mangel voraus. Der Besteller kann die Annahme des Werkes verweigern, d.h. der Werkvertrag durch einseitige Willenserklärung auflösen. Diese Auflösung erfolgt mit rückwirkender Kraft, d.h. es wird der Zustand wieder hergestellt, wie er vor Vertragsabschluss war: Die gegenseitigen Forderungen der Parteien erlöschen und das bereits Geleistete muss der Gegenpartei zurückgegeben werden. Die Wandelung des Werkvertrages bedarf dazu weder ein richterliches Urteil noch eine übereinstimmende Willenserklärung des Unternehmers. Das Wandelungsrecht kommt allerdings nur in aussergewöhnlichen Fällen zur Anwendung.