Die vorläufige Eintragung im summarischen Verfahren

Stellt ein Gläubiger das Gesuch um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts, so erfolgt im positiven Fall zunächst eine superprovisorische Eintragung. Superprovisorisch bedeutet, dass die Gegenpartei nicht einmal Gelegenheit erhält zur Stellungnahem, bevor die viermonats Frist durch den Richter gewahrt wird und das Grundbuchamt angewiesen wird das Pfandrecht einzutragen. Weil es dem Gläubiger in der Regel schwer fällt, seinen Anspruch innert vier Monaten zu beweisen, ist die Möglichkeit der vorläufigen Eintragung vorgesehen, welche nur die Glaubhaftmachung des Anspruchs verlangt. Wird die vorläufige Eintragung zugelassen, so wird i.d.R. vom Richter gleichzeitig eine Frist angesetzt, innert welcher der Gläubiger die definitive Eintragung verlangen und seine Forderung beweisen muss. An die Glaubhaftmachung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Die vorläufige Eintragung wird in der Regel nur verweigert, wenn der Anspruch ausgeschlossen oder sehr unwahrscheinlich erscheint. Das Verfahren um vorläufige Eintragung kann durch eine superprovisorische Verfügung des Gerichts entschieden werden. In diesem Fall besteht für den Grundeigentümer gar keine Möglichkeit, sich gegen einen Eintrag zu wehren, da er am Verfahren nicht beteiligt ist. Er kann sozusagen von einem Tag auf den andern mit einem Eintrag überrascht werden. Eine superprovisorische Verfügung ergeht vor allem dann, wenn aus zeitlichen Gründen (Fristenlauf) die Anhörung der Gegenpartei gar nicht mehr möglich ist. Gegen einen superprovisorischen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben, jedoch wird der Grundeigentümer nachträglich Gelegenheit zur Stellungnahme haben. Kann die Forderung des Bauhandwerkers nicht vollständig entkräftet werden, bleibt es jedoch bei der vorläufigen Eintragung und dem Handwerker wird Frist zur Klage angesetzt, ansonsten diese vorläufige Eintragung wieder dahinfallen und das Pfandrecht unwiderruflich gelöscht wird.