Art. 368 Abs. 2 OR

setzt einen minder erheblichen Mangel voraus. Der Besteller kann vom Unternehmer die unentgeltliche Nachbesserung des Werkes verlangen. Übt der Besteller dieses Recht aus, so entsteht eine einklagbare Pflicht des Unternehmers zur Nachbesserung auf seine Kosten. Der Besteller kann diese Pflicht auf dem zivilprozessrechtlichen Weg durchsetzen. Für das Nachbesserungsrecht wird weder ein richterliches Urteil noch eine übereinstimmende Willenserklärung vorausgesetzt. Der Besteller ist nicht verpflichtet, eine Nachbesserung an Stelle der Wandlung oder Minderung zu verlangen, auch wenn dies der Unternehmer wünscht. Die Wahl steht einzig dem Besteller zu, der Unternehmer hat kein Recht auf Nachbesserung.
Für alle drei Mängelrechte gilt, dass sie unwiderruflich sind. Hat der Besteller z.B. sein Minderungsrecht ausgeübt, so kann er es nicht zum Erlöschen bringen, indem er es widerruft. Der Werkvertrag wurde in seinem Inhalt durch diese Erklärung abgeändert, und kann deshalb nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Neben diesen Mängelrechten räumt das Gesetz dem Besteller in Art. 368 OR ein Schadenersatzrecht ein, welches der Besteller sowohl bei erheblichen als auch minder erheblichen Werkmängeln geltend machen kann. Dieser Anspruch richtet sich auf den Ersatz des Mangelfolgeschadens unter der Bedingung, dass sich ein Schaden überhaupt einstellt. Dieses Schadenersatzrecht tritt zusätzlich zum Wandelungs-, Minderungs- oder Nachbesserungsrecht hinzu.