Art. 368 Abs. 2 OR

setzt einen minder erheblichen Mangel voraus. Der Besteller kann dabei von der geschuldeten Vergütung (dem Lohn) eine bestimmte Summe abziehen, welche dem Minderwert des Werkes entspricht. Zwischen dem mangelhaften Werk (wie es ist) und dem mängelfrei gedachten Werk (wie es sein sollte) muss eine Differenz im wirtschaftlichen Wert bestehen. Der Besteller kann die geschuldete Vergütung durch eine einseitige Willenserklärung herabsetzen. Wie im Wandelungsrecht setzt diese Herabsetzung weder ein richterliches Urteil noch eine übereinstimmende Willenserklärung des Unternehmers voraus. Hat der Besteller mehr geleistet, als er nach der Herabsetzung schuldet, so kann er diesen Betrag zurückfordern. Dieses Recht entsteht erst durch die Ausübung des Minderungsrechts.