Die Anerkennung durch den Eigentümer / Sicherheitsleistung und Kosten des Verfahrens

Als Grundeigentümer, der sich mit einem Bauhandwerkerpfandrecht auf seiner Liegenschaft konfrontiert sieht, muss man sich gut überlegen, wie man damit umgehen will. Es ist klar, dass vorerst der Frust darüber, dass man den Generalunternehmer schon bezahlt hat und dieser mit seinem Geld, andere Gläubiger bezahlt hat, die Subunternehmer auf seiner Baustellen das Werk nicht vollendet haben oder jetzt sicherlich diese Doppelzahlung verlangen, vorherrschen dürfte.

Hat man diesen ersten Frust aber erst einmal verdaut, muss man sauber und sachlich abwägen, ob nach dem Gesetz dem Subunternehmer dieses Pfandrecht tatsächlich zusteht. Ist die Arbeitsleistung (Arbeit und Material) pfandberechtigt? Wurden die Fristen eingehalten? Kann man irgendwelche Einwände einbringen?

Ist die Forderung zur Errichtung des Pfandrechts gerechtfertigt, stehen die Möglichkeiten offen:

  • Man kann von der Bank eine Sicherheitsleistung zur Abwendung des Pfandrechts beibringen (v.a. dann empfehlenswert, wenn man das Objekt weiterverkaufen möchte).
  • Man kann seine Zustimmung zur Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts abgeben.
  • Man kann den Subunternehmer selbstverständlich auch direkt bezahlen (dies empfiehlt sich wirklich nur in äussersten Ausnahmefällen).