Die definitive Eintragung im ordentlichen Verfahren

Die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts kann erst erfolgen, wenn der Anspruch des Handwerkers in einem ordentlichen Gerichtsverfahren bewiesen wird. Nur in diesem Fall wird das Bauhandwerkerpfandrecht definitiv im Grundbuch eingetragen. Erst jetzt wird das Pfandrecht des Bauunternehmers für diesen verwertbar. Der Entscheid bezüglich der definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ergeht in einem ordentlichen Prozess, in welchem der Bestand und der Umfang der Forderung vom Handwerker bewiesen werden muss. Eine reine Glaubhaftmachung wie bei der vorläufigen Eintragung, reicht hier nicht mehr. Speziell ist auch, dass sich der Grundeigentümern mit allfälligen Einreden, z.B. Mängeln zu Wehr setzen kann und einen allfälligen Minderungsanspruch ins Verfahren eingeben kann, obwohl ihm dieser Minderungsanspruch höchstwahrscheinlich nicht gegen den Subunternehmer (Handwerker) sondern gegen den Generalunternehmer zustehen würde.